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Änderung § 550 ZPO vom 01.01.2020
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§ 550 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 550 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2633 |
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(Textabschnitt unverändert) § 550 Zustellung der Revisionsschrift | |
(Text alte Fassung) (1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden, soweit dies nicht bereits nach § 544 Absatz 1 Satz 3 geschehen ist. | (Text neue Fassung) (1) Mit der Revisionsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden, soweit dies nicht bereits nach § 544 Absatz 3 Satz 2 geschehen ist. |
(2) Die Revisionsschrift ist der Gegenpartei zuzustellen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7030/al82775-0.htm