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Änderung § 695 ZPO vom 01.01.2020
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§ 695 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 695 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2633 |
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(Textabschnitt unverändert) § 695 Mitteilung des Widerspruchs; Abschriften | |
(Text alte Fassung) 1 Das Gericht hat den Antragsteller von dem Widerspruch und dem Zeitpunkt seiner Erhebung in Kenntnis zu setzen. 2 Wird das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet, so soll der Antragsgegner die erforderliche Zahl von Abschriften mit dem Widerspruch einreichen. | (Text neue Fassung) 1 Das Gericht hat den Antragsteller von dem Widerspruch und dem Zeitpunkt seiner Erhebung in Kenntnis zu setzen. 2 Gleichzeitig belehrt es ihn über die Folgen des § 697 Absatz 2 Satz 2. 3 Wird das Mahnverfahren nicht maschinell bearbeitet, so soll der Antragsgegner die erforderliche Zahl von Abschriften mit dem Widerspruch einreichen. |
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