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Änderung § 718 ZPO vom 01.01.2020
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§ 718 ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 718 ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2633 |
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(Textabschnitt unverändert) § 718 Vorabentscheidung über vorläufige Vollstreckbarkeit | |
(Text alte Fassung) (1) In der Berufungsinstanz ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Antrag vorab zu verhandeln und zu entscheiden. | (Text neue Fassung) (1) 1 In der Berufungsinstanz ist über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf Antrag vorab zu entscheiden. 2 Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen; § 128 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. |
(2) Eine Anfechtung der in der Berufungsinstanz über die vorläufige Vollstreckbarkeit erlassenen Entscheidung findet nicht statt. |
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