Zitierungen von § 239 ZPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 239 ZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 242 ZPO Unterbrechung durch Nacherbfolge
... hinsichtlich der Unterbrechung und der Aufnahme des Verfahrens die Vorschriften des § 239 entsprechend.  ...
§ 246 ZPO Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten
... der Anordnung einer Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239 , 241, 242) eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten statt, so tritt eine ... der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens richten sich nach den Vorschriften der §§ 239 , 241 bis 243; in den Fällen des Todes und der Nacherbfolge ist die Ladung mit dem ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Anfechtungsgesetz (AnfG)
Artikel 1 G. v. 05.10.1994 BGBl. I S. 2911; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 654
§ 17 AnfG Unterbrechung des Verfahrens
... kann vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend. (2) Der Insolvenzverwalter ...

Insolvenzordnung (InsO)
G. v. 05.10.1994 BGBl. I S. 2866; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
§ 85 InsO Aufnahme von Aktivprozessen
... vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend. (2) Lehnt der Verwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so können ...


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