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Zitierungen von § 313b ZPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 313b ZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 317 ZPO Urteilszustellung und -ausfertigung (vom 01.01.2022)
... und mit dem Gerichtssiegel zu versehen. (5) Ist das Urteil nach § 313b Abs. 2 in abgekürzter Form hergestellt, so erfolgt die Ausfertigung in gleicher Weise unter ...
§ 540 ZPO Inhalt des Berufungsurteils
... Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden. (2) Die §§ 313a, 313b gelten ...
§ 697 ZPO Einleitung des Streitverfahrens (vom 01.01.2020)
... werden. (5) Zur Herstellung eines Urteils in abgekürzter Form nach § 313b Absatz 2 , § 317 Absatz 5 kann der Mahnbescheid an Stelle der Klageschrift benutzt werden. ...
 
Zitat in folgenden Normen

Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetz (AVAG)
neugefasst durch B. v. 30.11.2015 BGBl. I S. 2146; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 07.11.2022 BGBl. I S. 1982
§ 30 AVAG Vervollständigung inländischer Entscheidungen zur Verwendung im Ausland
... Will eine Partei ein Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil, das nach § 313b der Zivilprozessordnung in verkürzter Form abgefasst worden ist, in einem anderen Vertrags- ...

Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
neugefasst durch B. v. 02.07.1979 BGBl. I S. 853, 1036; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
§ 69 ArbGG Urteil
... bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend ...

Internationales Erbrechtsverfahrensgesetz (IntErbRVG)
Artikel 1 G. v. 29.06.2015 BGBl. I S. 1042
§ 28 IntErbRVG Vervollständigung inländischer Entscheidungen zur Verwendung im Ausland
... Will eine Partei ein Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil, das nach § 313b der Zivilprozessordnung in verkürzter Form abgefasst worden ist, in einem anderen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten
G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3786; zuletzt geändert durch Artikel 31 G. v. 05.07.2017 BGBl. I S. 2208
Artikel 1 FördElRV Änderung der Zivilprozessordnung (vom 13.07.2017)
...  23. In § 697 Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „ § 313b Abs. 2 , § 317 Abs. 6" durch die Wörter „§ 313b Absatz 2, § 317 Absatz ... 1 wird die Angabe „§ 313b Abs. 2, § 317 Abs. 6" durch die Wörter „ § 313b Absatz 2 , § 317 Absatz 5" ersetzt. 24. (aufgehoben) ...
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