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Zitierungen von § 319 ZPO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 319 ZPO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZPO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1081 ZPO Berichtigung und Widerruf
... darzulegen, weshalb die Bestätigung eindeutig zu Unrecht erteilt worden ist. (3) § 319 Abs. 2 und 3 ist auf die Berichtigung und den Widerruf entsprechend ...
 
Zitat in folgenden Normen

Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetz (ErwSÜAG)
Artikel 1 G. v. 17.03.2007 BGBl. I S. 314, 2009 II S. 39; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 8 G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882
§ 13 ErwSÜAG Bescheinigungen über inländische Schutzmaßnahmen
... von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts ausgestellt. (2) § 319 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.  ...

Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz (IntFamRVG)
neugefasst durch B. v. 15.01.2024 BGBl. 2024 I Nr. 19
§ 49 IntFamRVG Berichtigung von Bescheinigungen (vom 01.08.2022)
... 47 der Verordnung (EU) 2019/1111 (Artikel 48 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2019/1111) gilt § 319 der Zivilprozessordnung  ...
§ 50 IntFamRVG Widerruf von Bescheinigungen (vom 01.08.2022)
... (EU) 2019/1111) entscheidet das Gericht, das die Bescheinigung ausgestellt hat. (2) § 319 Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist auf den Widerruf entsprechend ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3424
Artikel 1 VO2019/1111-DG Änderung des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes
... 47 der Verordnung (EU) 2019/1111 (Artikel 48 Absatz 1 und 3 der Verordnung (EU) 2019/1111) gilt § 319 der Zivilprozessordnung entsprechend. § 50 Widerruf von Bescheinigungen (1) Über den ... (EU) 2019/1111) entscheidet das Gericht, das die Bescheinigung ausgestellt hat. (2) § 319 Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist auf den Widerruf entsprechend anzuwenden." 37. Der bisherige § 50 wird ...