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Synopse aller Änderungen der ZPO am 26.11.2015
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. November 2015 durch Artikel 6 des UntKostRÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ZPO.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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ZPO a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2015 geltenden Fassung | ZPO n.F. (neue Fassung) in der am 26.11.2015 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2018 |
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(Textabschnitt unverändert) § 945b Verordnungsermächtigung | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Registers, über die Einreichung von Schutzschriften zum Register, über den Abruf von Schutzschriften aus dem Register, über die Erhebung von Gebühren sowie über die Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung sowie der Datensicherheit und der Barrierefreiheit zu treffen. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die näheren Bestimmungen über die Einrichtung und Führung des Registers, über die Einreichung von Schutzschriften zum Register, über den Abruf von Schutzschriften aus dem Register sowie über die Einzelheiten der Datenübermittlung und -speicherung sowie der Datensicherheit und der Barrierefreiheit zu treffen. |
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