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Synopse aller Änderungen der ZPO am 19.07.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 19. Juli 2024 durch Artikel 5 des PostModG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der ZPO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

ZPO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.07.2024 geltenden Fassung
ZPO n.F. (neue Fassung)
in der am 19.07.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 168 Aufgaben der Geschäftsstelle


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Geschäftsstelle führt die Zustellung nach §§ 173 bis 176 Absatz 1 aus. 2 Sie kann einen nach § 33 Abs. 1 des Postgesetzes beliehenen Unternehmer (Post) oder einen Justizbediensteten mit der Ausführung der Zustellung beauftragen. 3 Den Auftrag an die Post erteilt die Geschäftsstelle auf dem dafür vorgesehenen Vordruck.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Geschäftsstelle führt die Zustellung nach §§ 173 bis 176 Absatz 1 aus. 2 Sie kann einen nach § 61 des Postgesetzes beliehenen Unternehmer (Post) oder einen Justizbediensteten mit der Ausführung der Zustellung beauftragen. 3 Den Auftrag an die Post erteilt die Geschäftsstelle auf dem dafür vorgesehenen Vordruck.

(2) Der Vorsitzende des Prozessgerichts oder ein von ihm bestimmtes Mitglied können einen Gerichtsvollzieher oder eine andere Behörde mit der Ausführung der Zustellung beauftragen, wenn eine Zustellung nach Absatz 1 keinen Erfolg verspricht.