Tools:
Update via:
Änderung § 10a AMG vom 28.01.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10a AMG, alle Änderungen durch Artikel 3 MedFoG am 28. Januar 2022 und Änderungshistorie des AMGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 10a AMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.01.2022 geltenden Fassung | § 10a AMG n.F. (neue Fassung) in der am 30.10.2024 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 10a Kennzeichnung von Prüf- und Hilfspräparaten für klinische Prüfungen bei Menschen | (Text neue Fassung)§ 10a Kennzeichnung von Prüf- und Hilfspräparaten für klinische Prüfungen |
(1) Prüf- und Hilfspräparate für klinische Prüfungen bei Menschen müssen in deutscher Sprache gekennzeichnet sein. | (1) Prüf- und Hilfspräparate für klinische Prüfungen müssen in deutscher Sprache gekennzeichnet sein. |
(Textabschnitt unverändert) (2) Angaben, die zusätzlich in einer anderen Sprache wiedergegeben werden, müssen in beiden Sprachversionen inhaltsgleich sein. | |
(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Prüf- und Hilfspräparate für klinische Prüfungen in englischer Sprache gekennzeichnet sein, wenn sie durch einen Prüfer, der Arzt oder, bei einer zahnmedizinischen Prüfung, Zahnarzt ist, oder durch ein Mitglied des Prüfungsteams, das Arzt oder, bei einer zahnmedizinischen Prüfung, Zahnarzt ist, unmittelbar an der Person, bei der die klinische Prüfung durchgeführt werden soll, angewendet werden. | |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7031/al0-163686.htm