Änderung § 10a AMG vom 28.01.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10a AMG, alle Änderungen durch Artikel 3 MedFoG am 28. Januar 2022 und Änderungshistorie des AMG

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§ 10a AMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.01.2022 geltenden Fassung
§ 10a AMG n.F. (neue Fassung)
in der am 30.10.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 324
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10a Kennzeichnung von Prüf- und Hilfspräparaten für klinische Prüfungen bei Menschen


(Text neue Fassung)

§ 10a Kennzeichnung von Prüf- und Hilfspräparaten für klinische Prüfungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Prüf- und Hilfspräparate für klinische Prüfungen bei Menschen müssen in deutscher Sprache gekennzeichnet sein.



(1) Prüf- und Hilfspräparate für klinische Prüfungen müssen in deutscher Sprache gekennzeichnet sein.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Angaben, die zusätzlich in einer anderen Sprache wiedergegeben werden, müssen in beiden Sprachversionen inhaltsgleich sein.

vorherige Änderung

 


(3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Prüf- und Hilfspräparate für klinische Prüfungen in englischer Sprache gekennzeichnet sein, wenn sie durch einen Prüfer, der Arzt oder, bei einer zahnmedizinischen Prüfung, Zahnarzt ist, oder durch ein Mitglied des Prüfungsteams, das Arzt oder, bei einer zahnmedizinischen Prüfung, Zahnarzt ist, unmittelbar an der Person, bei der die klinische Prüfung durchgeführt werden soll, angewendet werden.

(heute geltende Fassung) 



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