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Änderung § 25c AMG vom 28.01.2022
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§ 25c AMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.01.2022 geltenden Fassung | § 25c AMG n.F. (neue Fassung) in der am 28.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25c Maßnahmen der zuständigen Bundesoberbehörde zu Entscheidungen oder Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union | |
(Text alte Fassung) Die zuständige Bundesoberbehörde trifft die zur Durchführung von Entscheidungen oder Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nach Artikel 127a der Richtlinie 2001/83/EG oder nach Artikel 95b der Richtlinie 2001/82/EG erforderlichen Maßnahmen. | (Text neue Fassung) Die zuständige Bundesoberbehörde trifft die zur Durchführung von Entscheidungen oder Beschlüssen der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union nach Artikel 127a der Richtlinie 2001/83/EG erforderlichen Maßnahmen. |
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