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Änderung § 52 AMG vom 28.01.2022
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§ 52 AMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.01.2022 geltenden Fassung | § 52 AMG n.F. (neue Fassung) in der am 27.07.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 19.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 197 |
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(Textabschnitt unverändert) § 52 Verbot der Selbstbedienung | |
(Text alte Fassung) (1) Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 dürfen 1. nicht durch Automaten und 2. nicht durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden. | (Text neue Fassung) (1) Arzneimittel dürfen nicht durch Automaten oder andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden. |
(2) Absatz 1 gilt nicht für Fertigarzneimittel, die 1. im Reisegewerbe abgegeben werden dürfen, | |
2. zur Verhütung der Schwangerschaft oder von Geschlechtskrankheiten beim Menschen bestimmt und zum Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, | 2. zur Verhütung der Schwangerschaft oder von Geschlechtskrankheiten bestimmt und zum Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, |
3. (weggefallen) 4. ausschließlich zum äußeren Gebrauch bestimmte Desinfektionsmittel oder 5. Sauerstoff sind. | |
(3) Absatz 1 Nr. 2 gilt ferner nicht für Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, wenn eine Person, die die Sachkenntnis nach § 50 besitzt, zur Verfügung steht. | (3) Abweichend von Absatz 1 dürfen Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, durch andere Formen der Selbstbedienung als Automaten in den Verkehr gebracht werden, wenn eine Person, die die Sachkenntnis nach § 50 besitzt, zur Verfügung steht. |
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