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Änderung § 57a AMG vom 28.01.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 57a AMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.01.2022 geltenden Fassung
§ 57a AMG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 57a Anwendung durch Tierhalter


(Text neue Fassung)

§ 57a (aufgehoben)


vorherige Änderung

Tierhalter und andere Personen, die nicht Tierärzte sind, dürfen verschreibungspflichtige Arzneimittel bei Tieren nur anwenden, soweit die Arzneimittel von dem Tierarzt verschrieben oder abgegeben worden sind, bei dem sich die Tiere in Behandlung befinden.



 
(heute geltende Fassung) 

 
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