§ 20d AMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.07.2009 geltenden Fassung | § 20d AMG n.F. (neue Fassung) in der am 16.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1202 |
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(Text alte Fassung) § 20d (neu) | (Text neue Fassung)§ 20d Ausnahme von der Erlaubnispflicht für Gewebe und Gewebezubereitungen |
1 Einer Erlaubnis nach § 20b Absatz 1 und § 20c Absatz 1 bedarf nicht eine Person, die Arzt ist und die dort genannten Tätigkeiten mit Ausnahme des Inverkehrbringens ausübt, um das Gewebe oder die Gewebezubereitung persönlich bei ihren Patienten anzuwenden. 2 Dies gilt nicht für Arzneimittel, die zur klinischen Prüfung bestimmt sind. |