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Änderung § 63k AMG vom 16.08.2019

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 63j AMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.08.2019 geltenden Fassung
§ 63k AMG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 63j Ausnahmen


(Text neue Fassung)

§ 63k Ausnahmen


vorherige Änderung

(1) Die Regelungen des Zehnten Abschnitts finden keine Anwendung auf Arzneimittel, die im Rahmen einer klinischen Prüfung als Prüfpräparate eingesetzt werden.

(2) § 63b, mit Ausnahme der Absätze 1 und 3, die §§ 63c, 63d, 63e, 63f und 63g finden keine Anwendung auf Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind.




Die Regelungen des Zehnten Abschnitts finden keine Anwendung auf Arzneimittel, die im Rahmen einer klinischen Prüfung als Prüfpräparate eingesetzt werden.

(heute geltende Fassung) 

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