Tools:
Update via:
Änderung § 4a AMG vom 01.11.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 4a AMG, alle Änderungen durch Artikel 2 TAMGEG am 1. November 2007 und Änderungshistorie des AMGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 4a AMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2007 geltenden Fassung | § 4a AMG n.F. (neue Fassung) in der am 28.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 4a Ausnahmen vom Anwendungsbereich | (Text neue Fassung)§ 4a Ausnahme vom Anwendungsbereich |
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf 1. Arzneimittel, die unter Verwendung von Krankheitserregern oder auf biotechnischem Wege hergestellt werden und zur Verhütung, Erkennung oder Heilung von Tierseuchen bestimmt sind, 2. die Gewinnung und das Inverkehrbringen von Keimzellen zur künstlichen Befruchtung bei Tieren, 3. Arzneimittel, die ein Arzt, Tierarzt oder eine andere Person, die zur Ausübung der Heilkunde befugt ist, bei Mensch oder Tier anwendet, soweit die Arzneimittel ausschließlich zu diesem Zweck unter der unmittelbaren fachlichen Verantwortung des anwendenden Arztes, Tierarztes oder der anwendenden Person, die zur Ausübung der Heilkunde befugt ist, hergestellt worden sind, 4. Gewebe, die innerhalb eines Behandlungsvorgangs einer Person entnommen werden, um auf diese rückübertragen zu werden. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für § 55. | Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Gewebe, die innerhalb eines Behandlungsvorgangs einer Person entnommen werden, um auf diese ohne Änderung ihrer stofflichen Beschaffenheit rückübertragen zu werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7031/al0-9089.htm