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Änderung § 10a AMG vom 27.01.2022

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§ 10a AMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.01.2022 geltenden Fassung
§ 10a AMG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 20.12.2016 BGBl. I S. 3048; dieses geändert durch Artikel 4 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 10a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 10a Kennzeichnung von Prüf- und Hilfspräparaten für klinische Prüfungen bei Menschen


vorherige Änderung

 


(1) Prüf- und Hilfspräparate für klinische Prüfungen bei Menschen müssen in deutscher Sprache gekennzeichnet sein.

(2) Angaben, die zusätzlich in einer anderen Sprache wiedergegeben werden, müssen in beiden Sprachversionen inhaltsgleich sein.

 (keine frühere Fassung vorhanden)