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Änderung § 9 AMG vom 28.01.2022
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§ 9 AMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.01.2022 geltenden Fassung | § 9 AMG n.F. (neue Fassung) in der am 28.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Der Verantwortliche für das Inverkehrbringen | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Arzneimittel, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr gebracht werden, müssen den Namen oder die Firma und die Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers tragen. 2 Dies gilt nicht für Arzneimittel, die zur klinischen Prüfung bei Menschen bestimmt sind. | (Text neue Fassung) (1) 1 Arzneimittel, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes in den Verkehr gebracht werden, müssen den Namen oder die Firma und die Anschrift des pharmazeutischen Unternehmers tragen. 2 Dies gilt nicht für Arzneimittel, die zur klinischen Prüfung bestimmt sind. |
(2) 1 Arzneimittel dürfen im Geltungsbereich dieses Gesetzes nur durch einen pharmazeutischen Unternehmer in den Verkehr gebracht werden, der seinen Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat. 2 Bestellt der pharmazeutische Unternehmer einen örtlichen Vertreter, entbindet ihn dies nicht von seiner rechtlichen Verantwortung. |
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