Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 10a AMG vom 28.01.2022

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 10a AMG, alle Änderungen durch Artikel 3 TAMGEG am 28. Januar 2022 und Änderungshistorie des AMG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 10a AMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.01.2022 geltenden Fassung
§ 10a AMG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10a Kennzeichnung von Prüf- und Hilfspräparaten für klinische Prüfungen bei Menschen


(Text neue Fassung)

§ 10a Kennzeichnung von Prüf- und Hilfspräparaten für klinische Prüfungen


vorherige Änderung

(1) Prüf- und Hilfspräparate für klinische Prüfungen bei Menschen müssen in deutscher Sprache gekennzeichnet sein.



(1) Prüf- und Hilfspräparate für klinische Prüfungen müssen in deutscher Sprache gekennzeichnet sein.

(Textabschnitt unverändert)

(2) Angaben, die zusätzlich in einer anderen Sprache wiedergegeben werden, müssen in beiden Sprachversionen inhaltsgleich sein.