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Änderung § 125 AMG vom 28.01.2022
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§ 125 AMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.01.2022 geltenden Fassung | § 125 AMG n.F. (neue Fassung) in der am 28.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530 |
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(Text alte Fassung) § 125 | (Text neue Fassung)§ 125 (aufgehoben) |
(1) Die zuständige Bundesoberbehörde bestimmt nach Anhörung der Kommissionen nach § 25 Abs. 6 und 7 für Arzneimittel, die am 2. März 1983 zugelassen sind, die Frist, innerhalb derer die Unterlagen über die Kontrollmethode nach § 23 Abs. 2 Satz 3 vorzulegen sind. (2) Für Arzneimittel, deren Zulassung nach dem 1. März 1983 und vor dem 4. März 1998 beantragt worden ist, gelten die Vorschriften des § 23 mit der Maßgabe, dass Unterlagen über die Kontrollmethoden nicht vor dem aus Absatz 1 sich ergebenden Zeitpunkt vorgelegt werden müssen. (3) Ist eine Frist für die Vorlage von Unterlagen über die Kontrollmethode nach Absatz 1 bestimmt worden und werden Unterlagen nicht vorgelegt oder entsprechen sie nicht den Anforderungen des § 23 Abs. 2 Satz 3, kann die Zulassung widerrufen werden. |
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