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Änderung § 4a AMG vom 23.07.2009
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§ 4a AMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.07.2009 geltenden Fassung | § 4a AMG n.F. (neue Fassung) in der am 23.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1990 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4a Ausnahmen vom Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf | (Text neue Fassung) 1 Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf |
1. Arzneimittel, die unter Verwendung von Krankheitserregern oder auf biotechnischem Wege hergestellt werden und zur Verhütung, Erkennung oder Heilung von Tierseuchen bestimmt sind, 2. die Gewinnung und das Inverkehrbringen von Keimzellen zur künstlichen Befruchtung bei Tieren, | |
3. Arzneimittel, die ein Arzt, Tierarzt oder eine andere Person, die zur Ausübung der Heilkunde befugt ist, bei Mensch oder Tier anwendet, soweit die Arzneimittel ausschließlich zu diesem Zweck unter der unmittelbaren fachlichen Verantwortung des anwendenden Arztes, Tierarztes oder der anwendenden Person, die zur Ausübung der Heilkunde befugt ist, hergestellt worden sind, 4. Gewebe, die innerhalb eines Behandlungsvorgangs einer Person entnommen werden, um auf diese rückübertragen zu werden. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für § 55. Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für Arzneimittel, die zu Dopingzwecken im Sport hergestellt worden sind. | 3. Gewebe, die innerhalb eines Behandlungsvorgangs einer Person entnommen werden, um auf diese ohne Änderung ihrer stofflichen Beschaffenheit rückübertragen zu werden. 2 Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für § 55. |
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