Tools:
Update via:
Änderung § 8 AMG vom 23.07.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 AMG, alle Änderungen durch Artikel 1 AMGuaÄndG am 23. Juli 2009 und Änderungshistorie des AMGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 8 AMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.07.2009 geltenden Fassung | § 8 AMG n.F. (neue Fassung) in der am 23.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1990 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 8 Verbote zum Schutz vor Täuschung | |
(Text alte Fassung) (1) Es ist verboten, Arzneimittel herzustellen oder in den Verkehr zu bringen, die | (Text neue Fassung) (1) Es ist verboten, Arzneimittel oder Wirkstoffe herzustellen oder in den Verkehr zu bringen, die |
1. durch Abweichung von den anerkannten pharmazeutischen Regeln in ihrer Qualität nicht unerheblich gemindert sind, | |
1a. hinsichtlich ihrer Identität oder Herkunft falsch gekennzeichnet sind (gefälschte Arzneimittel) oder | 1a. hinsichtlich ihrer Identität oder Herkunft falsch gekennzeichnet sind (gefälschte Arzneimittel, gefälschte Wirkstoffe) oder |
2. in anderer Weise mit irreführender Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung versehen sind. Eine Irreführung liegt insbesondere dann vor, wenn | |
a) Arzneimitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen beigelegt werden, die sie nicht haben, | a) Arzneimitteln eine therapeutische Wirksamkeit oder Wirkungen oder Wirkstoffen eine Aktivität beigelegt werden, die sie nicht haben, |
b) fälschlich der Eindruck erweckt wird, dass ein Erfolg mit Sicherheit erwartet werden kann oder dass nach bestimmungsgemäßem oder längerem Gebrauch keine schädlichen Wirkungen eintreten, | |
c) zur Täuschung über die Qualität geeignete Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen verwendet werden, die für die Bewertung des Arzneimittels mitbestimmend sind. | c) zur Täuschung über die Qualität geeignete Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen verwendet werden, die für die Bewertung des Arzneimittels oder Wirkstoffs mitbestimmend sind. |
(2) Es ist verboten, Arzneimittel in den Verkehr zu bringen, deren Verfalldatum abgelaufen ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7031/al19257-0.htm