Tools:
Update via:
Änderung § 24d AMG vom 23.07.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 AMGuaÄndG am 23. Juli 2009 und Änderungshistorie des AMGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
§ 24d AMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.07.2009 geltenden Fassung | § 24d AMG n.F. (neue Fassung) in der am 23.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1990 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 24d Allgemeine Verwertungsbefugnis | |
(Text alte Fassung) Die zuständige Bundesoberbehörde kann bei Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz ihr vorliegende Unterlagen mit Ausnahme der Unterlagen nach § 22 Abs. 1 Nr. 11, 14 und 15 sowie Abs. 2 Nr. 1 und des Gutachtens nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 verwerten, sofern die erstmalige Zulassung des Arzneimittels in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union länger als acht Jahre zurückliegt oder ein Verfahren nach § 24c noch nicht abgeschlossen ist. | (Text neue Fassung) Die zuständige Bundesoberbehörde kann bei Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz ihr vorliegende Unterlagen mit Ausnahme der Unterlagen nach § 22 Abs. 1 Nr. 11, 14 und 15 sowie Abs. 2 Nr. 1 und des Gutachtens nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 verwerten, sofern die erstmalige Zulassung des Arzneimittels in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union länger als acht Jahre zurückliegt oder ein Verfahren nach § 24c noch nicht abgeschlossen ist oder soweit nicht die §§ 24a und 24b speziellere Vorschriften für die Bezugnahme auf Unterlagen eines Vorantragstellers enthalten. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7031/al19278-0.htm