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Änderung § 83 AMG vom 23.07.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 83 AMG, alle Änderungen durch Artikel 1 AMGuaÄndG am 23. Juli 2009 und Änderungshistorie des AMGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 83 AMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.07.2009 geltenden Fassung | § 83 AMG n.F. (neue Fassung) in der am 23.07.2009 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1990 |
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(Textabschnitt unverändert) § 83 Angleichung an Gemeinschaftsrecht | |
(1) Rechtsverordnungen oder allgemeine Verwaltungsvorschriften nach diesem Gesetz können auch zum Zwecke der Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft erlassen werden, soweit dies zur Durchführung von Verordnungen, Richtlinien oder Entscheidungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die Sachbereiche dieses Gesetzes betreffen, erforderlich ist. | |
(Text alte Fassung) (2) Rechtsverordnungen, die ausschließlich der Umsetzung von Richtlinien oder Entscheidungen des Rates oder der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in nationales Recht dienen, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates. | (Text neue Fassung) (2) (aufgehoben) |
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