Änderung § 145 AMG vom 01.01.2011

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§ 145 AMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 145 AMG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2262
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 145 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 145 Übergangsvorschriften aus Anlass des Gesetzes zur Neuordnung des Arzneimittelmarktes


vorherige Änderung

 


1 Für Arzneimittel, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits zugelassen sind, haben der pharmazeutische Unternehmer und der Sponsor die nach § 42b Absatz 1 und 2 geforderten Berichte erstmals spätestens 18 Monate nach Inkrafttreten des Gesetzes der zuständigen Bundesoberbehörde zur Verfügung zu stellen. 2 Satz 1 findet Anwendung für klinische Prüfungen, für die die §§ 40 bis 42 in der ab dem 6. August 2004 geltenden Fassung Anwendung gefunden haben.

 



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