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Änderung § 57 AMG vom 31.05.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 57 AMG, alle Änderungen durch Artikel 1 15. AMGÄndG am 31. Mai 2011 und Änderungshistorie des AMGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 57 AMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.05.2011 geltenden Fassung | § 57 AMG n.F. (neue Fassung) in der am 31.05.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.05.2011 BGBl. I S. 946 |
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(Textabschnitt unverändert) § 57 Erwerb und Besitz durch Tierhalter, Nachweise | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Tierhalter darf Arzneimittel, die zum Verkehr außerhalb der Apotheken nicht freigegeben sind, zur Anwendung bei Tieren nur in Apotheken, bei dem den Tierbestand behandelnden Tierarzt oder in den Fällen des § 56 Abs. 1 bei Herstellern erwerben. 2 Andere Personen, die in § 47 Abs. 1 nicht genannt sind, dürfen solche Arzneimittel nur in Apotheken erwerben. 3 Satz 1 gilt nicht für Arzneimittel im Sinne des § 43 Abs. 4 Satz 3. 4 Abweichend von Satz 1 darf der Tierhalter Arzneimittel-Vormischungen, die nicht zugleich als Fertigarzneimittel zugelassen sind, nicht erwerben. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Tierhalter darf Arzneimittel, die zum Verkehr außerhalb der Apotheken nicht freigegeben sind, zur Anwendung bei Tieren nur in Apotheken, bei dem den Tierbestand behandelnden Tierarzt oder in den Fällen des § 56 Abs. 1 bei Herstellern erwerben. 2 Andere Personen, die in § 47 Abs. 1 nicht genannt sind, dürfen solche Arzneimittel nur in Apotheken erwerben. 3 Satz 1 gilt nicht für Arzneimittel im Sinne des § 43 Abs. 4 Satz 3. 4 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit Arzneimittel, die ausschließlich zur Anwendung bei Tieren, die nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, zugelassen sind, a) vom Tierhalter im Wege des Versandes nach § 43 Absatz 5 Satz 3 oder 4 oder b) von anderen Personen, die in § 47 Absatz 1 nicht genannt sind, im Wege des Versandes nach § 43 Absatz 5 Satz 3 oder nach § 73 Absatz 1 Nummer 1a erworben werden. 5 Abweichend von Satz 1 darf der Tierhalter Arzneimittel-Vormischungen nicht erwerben. |
(1a) 1 Tierhalter dürfen Arzneimittel, bei denen durch Rechtsverordnung vorgeschrieben ist, dass sie nur durch den Tierarzt selbst angewendet werden dürfen, nicht im Besitz haben. 2 Dies gilt nicht, wenn die Arzneimittel für einen anderen Zweck als zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind oder der Besitz nach der Richtlinie 96/22/EG des Rates vom 29. April 1996 über das Verbot der Verwendung bestimmter Stoffe mit hormonaler beziehungsweise thyreostatischer Wirkung und von β-Agonisten in der tierischen Erzeugung und zur Aufhebung der Richtlinien 81/602/EWG, 88/146/EWG und 88/299/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 3) erlaubt ist. (2) 1 Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass 1. Betriebe oder Personen, die Tiere halten, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, und diese oder von diesen stammende Erzeugnisse in Verkehr bringen, und | |
2. andere Personen, die nach Absatz 1 Arzneimittel nur in Apotheken erwerben dürfen, | 2. andere Personen, die in § 47 Absatz 1 nicht genannt sind, |
Nachweise über den Erwerb, die Aufbewahrung und den Verbleib der Arzneimittel und Register oder Nachweise über die Anwendung der Arzneimittel zu führen haben, soweit es geboten ist, um eine ordnungsgemäße Anwendung von Arzneimitteln zu gewährleisten und sofern es sich um Betriebe oder Personen nach Nummer 1 handelt, dies zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften auf diesem Gebiet erforderlich ist. 2 In der Rechtsverordnung können Art, Form und Inhalt der Register und Nachweise sowie die Dauer ihrer Aufbewahrung geregelt werden. |
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