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Änderung § 69a AMG vom 31.05.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 69a AMG, alle Änderungen durch Artikel 1 15. AMGÄndG am 31. Mai 2011 und Änderungshistorie des AMGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 69a AMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.05.2011 geltenden Fassung | § 69a AMG n.F. (neue Fassung) in der am 31.05.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.05.2011 BGBl. I S. 946 |
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(Textabschnitt unverändert) § 69a Überwachung von Stoffen, die als Tierarzneimittel verwendet werden können | |
(Text alte Fassung) Die §§ 64 bis 69 gelten entsprechend für die in § 59c genannten Betriebe, Einrichtungen und Personen sowie für solche Betriebe, Einrichtungen und Personen, die Stoffe, die in den Anhang IV der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 aufgenommen sind, herstellen, lagern, einführen oder in den Verkehr bringen. | (Text neue Fassung) Die §§ 64 bis 69 gelten entsprechend für die in § 59c genannten Betriebe, Einrichtungen und Personen sowie für solche Betriebe, Einrichtungen und Personen, die Stoffe, die in Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind, herstellen, lagern, einführen oder in den Verkehr bringen. |
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