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Änderung § 83a AMG vom 31.05.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 83a AMG, alle Änderungen durch Artikel 1 15. AMGÄndG am 31. Mai 2011 und Änderungshistorie des AMGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 83a AMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 31.05.2011 geltenden Fassung | § 83a AMG n.F. (neue Fassung) in der am 31.05.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 25.05.2011 BGBl. I S. 946 |
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(Text alte Fassung) § 83a (neu) | (Text neue Fassung)§ 83a Rechtsverordnungen in bestimmten Fällen |
1 Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Verweisungen auf Vorschriften in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union in diesem Gesetz oder in aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist. 2 Handelt es sich um Vorschriften über Arzneimittel oder Stoffe, die zur Anwendung am Tier bestimmt sind, tritt an die Stelle des Bundesministeriums das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, das die Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium erlässt. |
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