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Änderung § 59d AMG vom 09.04.2013

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§ 59d AMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.04.2013 geltenden Fassung
§ 59d AMG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.04.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 25.03.2013 BGBl. I S. 627
(Textabschnitt unverändert)

§ 59d Verabreichung pharmakologisch wirksamer Stoffe an Tiere, die der Lebensmittelgewinnung dienen


1 Pharmakologisch wirksame Stoffe, die

(Text alte Fassung)

1. als verbotene Stoffe in Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 466/2012 (ABl. L 143 vom 2.6.2012, S. 2) geändert worden ist, oder

(Text neue Fassung)

1. als verbotene Stoffe in Tabelle 2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 der Kommission vom 22. Dezember 2009 über pharmakologisch wirksame Stoffe und ihre Einstufung hinsichtlich der Rückstandshöchstmengen in Lebensmitteln tierischen Ursprungs (ABl. L 15 vom 20.1.2010, S. 1), die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 116/2013 (ABl. L 38 vom 9.2.2013, S. 14) geändert worden ist, oder

2. nicht im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 37/2010

aufgeführt sind, dürfen einem der Lebensmittelgewinnung dienenden Tier nicht verabreicht werden. 2 Satz 1 gilt nicht in den Fällen des § 56a Absatz 2a und des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 sowie für die Verabreichung von Futtermitteln, die zugelassene Futtermittelzusatzstoffe enthalten.