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Änderung § 143 AMG vom 17.12.2016
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§ 143 AMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.12.2016 geltenden Fassung | § 143 AMG n.F. (neue Fassung) in der am 17.12.2016 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 10.12.2015 BGBl. I S. 2210 |
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(Text alte Fassung) § 143 | (Text neue Fassung)§ 143 (aufgehoben) |
(1) Fertigarzneimittel, die vor dem 1. November 2007 von der zuständigen Bundesoberbehörde zugelassen worden sind und den Vorschriften des § 6a Abs. 2 Satz 2 bis 4 in der vor dem 18. Dezember 2015 geltenden Fassung unterliegen, dürfen auch ohne die in § 6a Abs. 2 Satz 2 und 3 in der vor dem 18. Dezember 2015 geltenden Fassung vorgeschriebenen Hinweise in der Packungsbeilage von pharmazeutischen Unternehmern bis zur nächsten Verlängerung der Zulassung, jedoch nicht länger als bis zum 31. Dezember 2008, in den Verkehr gebracht werden. (2) 1 Wird ein Stoff oder eine Gruppe von Stoffen in den Anhang des Übereinkommens vom 16. November 1989 gegen Doping (BGBl. 1994 II S. 334) aufgenommen, dürfen Arzneimittel, die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung des geänderten Anhangs im Bundesgesetzblatt zugelassen sind und die einen dieser Stoffe enthalten, auch ohne die in § 6a Abs. 2 Satz 2 und 3 in der vor dem 18. Dezember 2015 geltenden Fassung vorgeschriebenen Hinweise in der Packungsbeilage von pharmazeutischen Unternehmern bis zur nächsten Verlängerung der Zulassung, jedoch nicht länger als bis zum Ablauf eines Jahres nach der Bekanntmachung des Anhangs im Bundesgesetzblatt, in den Verkehr gebracht werden. 2 Satz 1 gilt entsprechend für Stoffe, die zur Verwendung bei verbotenen Methoden bestimmt sind. (3) Arzneimittel, die von pharmazeutischen Unternehmern gemäß Absatz 1 in den Verkehr gebracht worden sind, dürfen von Groß- und Einzelhändlern weiter ohne die in § 6a Abs. 2 Satz 2 und 3 in der vor dem 18. Dezember 2015 geltenden Fassung vorgeschriebenen Hinweise in der Packungsbeilage in den Verkehr gebracht werden. (4) Die in Absatz 1 und 2 genannten Fristen gelten entsprechend für die Anpassung des Wortlauts der Fachinformation. |
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