§ 63j AMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 16.08.2019 geltenden Fassung | § 63k AMG n.F. (neue Fassung) in der am 16.08.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1202 |
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(Text alte Fassung)§ 63j Ausnahmen | (Text neue Fassung)§ 63k Ausnahmen |
(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) (1) Die Regelungen des Zehnten Abschnitts finden keine Anwendung auf Arzneimittel, die im Rahmen einer klinischen Prüfung als Prüfpräparate eingesetzt werden. (2) § 63b, mit Ausnahme der Absätze 1 und 3, die §§ 63c, 63d, 63e, 63f und 63g finden keine Anwendung auf Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind. |