Änderung § 77a AMG vom 16.08.2019

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§ 77a AMG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.08.2019 geltenden Fassung
§ 77a AMG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.08.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1202

(Textabschnitt unverändert)

§ 77a Unabhängigkeit und Transparenz


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die zuständigen Bundesoberbehörden und die zuständigen Behörden stellen im Hinblick auf die Gewährleistung von Unabhängigkeit und Transparenz sicher, dass mit der Zulassung und Überwachung befasste Bedienstete der Zulassungsbehörden oder anderer zuständiger Behörden oder von ihnen beauftragte Sachverständige keine finanziellen oder sonstigen Interessen in der pharmazeutischen Industrie haben, die ihre Neutralität beeinflussen könnten. 2 Diese Personen geben jährlich dazu eine Erklärung ab.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die zuständigen Bundesoberbehörden und die zuständigen Behörden stellen im Hinblick auf die Gewährleistung von Unabhängigkeit und Transparenz sicher, dass mit der Zulassung und Überwachung befasste Bedienstete der Zulassungsbehörden oder anderer zuständiger Behörden oder von ihnen beauftragte Sachverständige keine finanziellen oder sonstigen Interessen in der pharmazeutischen Industrie haben, die ihre Neutralität beeinflussen könnten. 2 Diese Personen geben jährlich dazu eine Erklärung ab. 3 Die zuständigen Bundesoberbehörden und die zuständigen Behörden machen die Erklärungen nach Satz 2 öffentlich zugänglich.

(2) Im Rahmen der Durchführung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz machen die zuständigen Bundesoberbehörden und die zuständigen Behörden die Geschäftsordnungen ihrer Ausschüsse, die Tagesordnungen sowie die Ergebnisprotokolle ihrer Sitzungen öffentlich zugänglich; dabei sind Betriebs-, Dienst- und Geschäftsgeheimnisse zu wahren.






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