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Änderung § 16 AMG vom 01.08.2007
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16 AMG, alle Änderungen durch Artikel 2 GewebeG am 1. August 2007 und Änderungshistorie des AMGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 16 AMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2007 geltenden Fassung | § 16 AMG n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 20.07.2007 BGBl. I S. 1574 |
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(Textabschnitt unverändert) § 16 Begrenzung der Herstellungserlaubnis | |
(Text alte Fassung) Die Erlaubnis wird dem Hersteller für eine bestimmte Betriebsstätte und für bestimmte Arzneimittel und Darreichungsformen erteilt, in den Fällen des § 14 Abs. 4 auch für eine bestimmte Betriebsstätte des beauftragten Betriebes. | (Text neue Fassung) Die Erlaubnis wird dem Hersteller für eine bestimmte Betriebsstätte und für bestimmte Arzneimittel und Darreichungsformen erteilt, in den Fällen des § 14 Abs. 4 auch für eine bestimmte Betriebsstätte des beauftragten oder des anderen Betriebes. |
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