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Änderung § 4a AMG vom 01.11.2007
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§ 4a AMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2007 geltenden Fassung | § 4a AMG n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2007 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 24.10.2007 BGBl. I S. 2510 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4a Ausnahmen vom Anwendungsbereich | |
Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf 1. Arzneimittel, die unter Verwendung von Krankheitserregern oder auf biotechnischem Wege hergestellt werden und zur Verhütung, Erkennung oder Heilung von Tierseuchen bestimmt sind, 2. die Gewinnung und das Inverkehrbringen von Keimzellen zur künstlichen Befruchtung bei Tieren, 3. Arzneimittel, die ein Arzt, Tierarzt oder eine andere Person, die zur Ausübung der Heilkunde befugt ist, bei Mensch oder Tier anwendet, soweit die Arzneimittel ausschließlich zu diesem Zweck unter der unmittelbaren fachlichen Verantwortung des anwendenden Arztes, Tierarztes oder der anwendenden Person, die zur Ausübung der Heilkunde befugt ist, hergestellt worden sind, 4. Gewebe, die innerhalb eines Behandlungsvorgangs einer Person entnommen werden, um auf diese rückübertragen zu werden. | |
(Text alte Fassung) Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für § 55. | (Text neue Fassung) Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für § 55. Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für Arzneimittel, die zu Dopingzwecken im Sport hergestellt worden sind. |
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