Tools:
Update via:
Änderung § 70 AMG vom 27.06.2020
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 94 11. ZustAnpV am 27. Juni 2020 und Änderungshistorie des AMGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 70 AMG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 70 AMG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 94 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 70 Anwendung und Vollzug des Gesetzes | |
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf Einrichtungen, die der Arzneimittelversorgung der Bundeswehr, der Bundespolizei und der Bereitschaftspolizeien der Länder dienen, sowie auf die Arzneimittelbevorratung für den Zivilschutz entsprechende Anwendung. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Im Bereich der Bundeswehr obliegt der Vollzug dieses Gesetzes bei der Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln den zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr. 2 Im Bereich der Bundespolizei obliegt er den zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundespolizei. 3 Im Bereich der Arzneimittelbevorratung für den Zivilschutz obliegt er den vom Bundesministerium des Innern bestimmten Stellen; soweit Landesstellen bestimmt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Bundesrates. | (Text neue Fassung) (2) 1 Im Bereich der Bundeswehr obliegt der Vollzug dieses Gesetzes bei der Überwachung des Verkehrs mit Arzneimitteln den zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundeswehr. 2 Im Bereich der Bundespolizei obliegt er den zuständigen Stellen und Sachverständigen der Bundespolizei. 3 Im Bereich der Arzneimittelbevorratung für den Zivilschutz obliegt er den vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmten Stellen; soweit Landesstellen bestimmt werden, bedarf es hierzu der Zustimmung des Bundesrates. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7031/al98379-0.htm