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Änderung § 13 Rinder-Deckinfektionen-Verordnung vom 01.05.2014

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§ 13 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
§ 13 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
(Textabschnitt unverändert)

§ 13


(Text alte Fassung)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 oder § 11 oder

2. einer mit einer Genehmigung nach § 8 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage

zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Nr. 1 Rinder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,

2. entgegen § 4 nicht sicherstellt, dass Samen seuchenkranker Bullen unschädlich beseitigt wird, oder

3. entgegen § 8 Satz 2 Rinder entfernt oder besamt oder Bullen verwendet.

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 Nummer 1 ein Rind nicht oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,

2. entgegen § 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass Samen beseitigt wird,

3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 oder § 11 zuwiderhandelt,

4.
entgegen § 8 Satz 2 ein Rind entfernt oder besamt oder einen Bullen zum Decken verwendet oder

5. einer mit einer Genehmigung nach § 8 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.



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