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Änderung § 13 Rinder-Deckinfektionen-Verordnung vom 01.05.2014
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§ 13 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung | § 13 n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2014 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388 |
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(Textabschnitt unverändert) § 13 | |
(Text alte Fassung) (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 oder § 11 oder 2. einer mit einer Genehmigung nach § 8 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Nr. 1 Rinder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt, 2. entgegen § 4 nicht sicherstellt, dass Samen seuchenkranker Bullen unschädlich beseitigt wird, oder 3. entgegen § 8 Satz 2 Rinder entfernt oder besamt oder Bullen verwendet. | (Text neue Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Nummer 1 ein Rind nicht oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt, 2. entgegen § 4 Satz 2 nicht sicherstellt, dass Samen beseitigt wird, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 oder § 11 zuwiderhandelt, 4. entgegen § 8 Satz 2 ein Rind entfernt oder besamt oder einen Bullen zum Decken verwendet oder 5. einer mit einer Genehmigung nach § 8 Satz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt. |
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