Tools:
Update via:
§ 2 - Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten (TKrMeldpflV k.a.Abk.)
neugefasst durch V. v. 11.02.2011 BGBl. I S. 252; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 08.07.2020 BGBl. I S. 1604
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-40-7 Tierseuchenbekämpfung
|
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-40-7 Tierseuchenbekämpfung
|
§ 2
Die zuständige Behörde gibt jede Meldung nach § 1 dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Wege der elektronischen Datenübertragung unter Verwendung des EDV-Programms „Tierseuchennachrichten" weiter. Die Weitergabe erfolgt spätestens am ersten Arbeitstag der Kalenderwoche, die derjenigen folgt, in der der zuständigen Behörde die Meldung zugegangen ist.
Text in der Fassung des Artikels 381 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung V. v. 31. August 2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147 m.W.v. 8. September 2015
Frühere Fassungen von § 2 Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 08.09.2015 | Artikel 381 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 TKrMeldpflV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
TKrMeldpflV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 381 10. ZustAnpV Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten
... In § 2 Satz 1 der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten in der Fassung der Bekanntmachung ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7035/a140247.htm