Tools:
Update via:
Änderung § 4 Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten vom 01.05.2014
Ähnliche Seiten: Änderungshistorie der TKrMeldpflVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 4 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung | § 4 n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2014 geltenden Fassung durch Artikel 5 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 4 | |
(Text alte Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer als Leiter einer privaten Untersuchungsstelle oder als Tierarzt vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 eine Meldung nicht, nicht vollständig, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet. | (Text neue Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer als Leiter einer privaten Untersuchungsstelle oder als Tierarzt vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2, eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7035/al43645-0.htm