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Änderung § 3 BHV1-Verordnung vom 01.05.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.05.2014 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.05.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 6 V. v. 17.04.2014 BGBl. I S. 388
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Verbringen von Rindern


(1) Zucht- und Nutzrinder dürfen aus einem Bestand nur verbracht oder in einen Bestand nur eingestellt werden, wenn sie die Anforderungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 erfüllen und von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 oder 3 begleitet sind. Satz 1 gilt nicht für Rinder, die

1. aus einem Bestand verbracht und unmittelbar in einen Bestand eingestellt werden, der nicht BHV1-frei ist und der sich nicht in einem Sanierungsverfahren befindet, sofern alle Rinder des aufnehmenden Bestandes regelmäßig entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers geimpft worden sind,

2. aus einem Bestand zur tierärztlichen Behandlung verbracht werden,

3. unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden,

4. unmittelbar oder über eine Sammelstelle ausgeführt oder nach einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden oder

5. aus einem Bestand verbracht und unmittelbar in einen Bestand eingestellt werden, in dem alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur Schlachtung abgegeben oder entsprechend den Anforderungen nach Nummer 4 ausgeführt oder verbracht werden.

Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass Rinder, die über eine Sammelstelle, auf die ausschließlich nicht BHV1-freie Rinder aufgetrieben werden,

1. zur Schlachtung verbracht werden oder

2. in einen Bestand eingestellt werden, in dem alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur Schlachtung abgegeben werden.

(2) Ist ein Sanierungsprogramm zur Tilgung von BHV1-Infektionen für das gesamte Inland oder einen Teil des Inlands durch eine Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung anerkannt und hat das Bundesministerium diese Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt gemacht, dürfen in die Rinderbestände des betroffenen Gebietes nur Rinder verbracht werden, die den Bestimmungen dieser Entscheidung genügen. In diesem Fall muss die Bescheinigung nach Absatz 1 durch eine durch die Entscheidung vorgeschriebene Zusatzerklärung ergänzt sein.

(3) Gilt das gesamte Inland oder ein Teil des Inlands durch eine Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung als frei von einer BHV1-Infektion und hat das Bundesministerium diese Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt gemacht, dürfen in die Rinderbestände des betroffenen Gebietes nur Rinder verbracht werden, die den Bestimmungen dieser Entscheidung genügen. In diesem Fall muss die Bescheinigung nach Absatz 1 durch eine durch die Entscheidung vorgeschriebene Zusatzerklärung ergänzt sein.

(3a) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 anordnen, dass ausschließlich Rinder in einen Bestand eingestellt werden dürfen, die die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllen und nicht gegen BHV1 geimpft worden sind, sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.

(Text alte Fassung)

(4) Die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 ist vom Besitzer der Tiere, in dessen Bestand sie eingestellt werden, mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.

(Text neue Fassung)

(4) Die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 ist vom Besitzer der Tiere, in dessen Bestand sie eingestellt werden, vom Zeitpunkt der Einstellung an mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.

(5) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 im Hinblick auf die amtstierärztliche Bescheinigung zulassen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)