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Änderung § 3 BHV1-Verordnung vom 27.05.2015

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.05.2015 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.05.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.05.2015 BGBl. I S. 757

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Verbringen von Rindern


(1) Zucht- und Nutzrinder dürfen aus einem Bestand nur verbracht oder in einen Bestand nur eingestellt werden, wenn sie die Anforderungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 erfüllen und von einer amtstierärztlichen Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 oder 3 begleitet sind. Satz 1 gilt nicht für Rinder, die

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. aus einem Bestand verbracht und unmittelbar in einen Bestand eingestellt werden, der nicht BHV1-frei ist und der sich nicht in einem Sanierungsverfahren befindet, sofern alle Rinder des aufnehmenden Bestandes regelmäßig entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers geimpft worden sind,

2. aus einem Bestand zur tierärztlichen Behandlung verbracht
werden,

3.
unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden,

4.
unmittelbar oder über eine Sammelstelle ausgeführt oder nach einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden oder

5.
aus einem Bestand verbracht und unmittelbar in einen Bestand eingestellt werden, in dem alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur Schlachtung abgegeben oder entsprechend den Anforderungen nach Nummer 4 ausgeführt oder verbracht werden.

(Text neue Fassung)

1. aus einem Bestand zur tierärztlichen Behandlung verbracht werden und nach der tierärztlichen Behandlung im Bestand für die Dauer von 30 Tagen abgesondert gehalten und frühestens 21 Tage nach Beginn der Absonderung mit negativem Ergebnis auf Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion untersucht werden,

2.
unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden,

3.
unmittelbar oder über eine Sammelstelle ausgeführt oder nach einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, soweit sichergestellt ist, dass alle auf der Sammelstelle aufgetriebenen Rinder ausgeführt oder nach einem anderen Mitgliedstaat verbracht werden, oder

4.
aus einem Bestand verbracht und mit Genehmigung der zuständigen Behörde unmittelbar in einen Bestand eingestellt werden, in dem alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur Schlachtung abgegeben oder entsprechend den Anforderungen nach Nummer 3 ausgeführt oder verbracht werden.

Abweichend von Satz 1 kann die zuständige Behörde genehmigen, dass Rinder, die über eine Sammelstelle, auf die ausschließlich nicht BHV1-freie Rinder aufgetrieben werden,

1. zur Schlachtung verbracht werden oder

2. in einen Bestand eingestellt werden, in dem alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und zur Schlachtung abgegeben werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Ist ein Sanierungsprogramm zur Tilgung von BHV1-Infektionen für das gesamte Inland oder einen Teil des Inlands durch eine Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung anerkannt und hat das Bundesministerium diese Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt gemacht, dürfen in die Rinderbestände des betroffenen Gebietes nur Rinder verbracht werden, die den Bestimmungen dieser Entscheidung genügen. In diesem Fall muss die Bescheinigung nach Absatz 1 durch eine durch die Entscheidung vorgeschriebene Zusatzerklärung ergänzt sein.

(3) Gilt das gesamte Inland oder ein Teil des Inlands durch eine Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung als frei von einer BHV1-Infektion und hat das Bundesministerium diese Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt gemacht, dürfen in die Rinderbestände des betroffenen Gebietes nur Rinder verbracht werden, die den Bestimmungen dieser Entscheidung genügen. In diesem Fall muss die Bescheinigung nach Absatz 1 durch eine durch die Entscheidung vorgeschriebene Zusatzerklärung ergänzt sein.



(2) Ist ein Sanierungsprogramm zur Tilgung von BHV1-Infektionen für das gesamte Inland, einen Teil des Inlands, einen Mitgliedstaat oder einen Teil eines Mitgliedstaats durch eine Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 9 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung anerkannt und hat das Bundesministerium diese Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt gemacht, dürfen in die Rinderbestände des betroffenen Gebietes nur Rinder verbracht werden, die den Bestimmungen dieser Entscheidung genügen. In diesem Fall muss die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 durch eine durch die Entscheidung vorgeschriebene Zusatzerklärung ergänzt sein.

(3) Gilt das gesamte Inland, ein Teil des Inlands, ein Mitgliedstaat oder ein Teil eines Mitgliedstaats durch eine Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung als frei von einer BHV1-Infektion und hat das Bundesministerium diese Entscheidung im Bundesanzeiger bekannt gemacht, dürfen in die Rinderbestände des betroffenen Gebietes nur Rinder verbracht werden, die den Bestimmungen dieser Entscheidung genügen. Im Falle des Verbringens von Rindern in einen Teil des Inlands, einen Mitgliedstaat oder einen Teil eines Mitgliedstaats muss die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 durch eine durch die Entscheidung vorgeschriebene Zusatzerklärung ergänzt werden. Einer Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 bedarf es nicht, soweit

1. Rinder aus einem nach Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Teil des Inlands in einen nach Artikel 9 oder Artikel 10 der Richtlinie 64/432/EWG in der jeweils geltenden Fassung anerkannten Teil des Inlands verbracht werden und

2. die Rinder nicht gegen eine BHV1-Infektion geimpft worden sind.


(3a) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 1 anordnen, dass ausschließlich Rinder in einen Bestand eingestellt werden dürfen, die die Anforderungen nach Absatz 1 Satz 1 erfüllen und nicht gegen BHV1 geimpft worden sind, sofern es aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.

vorherige Änderung

(4) Die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 ist vom Besitzer der Tiere, in dessen Bestand sie eingestellt werden, vom Zeitpunkt der Einstellung an mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.



(4) Die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 ist vom Tierhalter, in dessen Bestand sie eingestellt werden, vom Zeitpunkt der Einstellung an mindestens zwei Jahre lang aufzubewahren.

(5) Die zuständige Behörde kann für das Verbringen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 im Hinblick auf die amtstierärztliche Bescheinigung zulassen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.