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Änderung § 5 BHV1-Verordnung vom 27.05.2015

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§ 5 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.05.2015 geltenden Fassung
§ 5 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.05.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.05.2015 BGBl. I S. 757

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Schutzmaßregeln


(1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der BHV1-Infektion in einem Gehöft oder an einem sonstigen Standort gelten vor der amtlichen Feststellung folgende Schutzmaßregeln:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Der Besitzer hat alle Rinder in ihren Ställen oder an ihren sonstigen Standorten abzusondern.

(Text neue Fassung)

1. Der Tierhalter hat alle Rinder in ihren Ställen oder an ihren sonstigen Standorten abzusondern.

2. Rinder dürfen weder in das Gehöft oder den sonstigen Standort noch aus dem Gehöft oder von dem sonstigen Standort verbracht werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Ställe oder sonstige Standorte, in oder an denen sich Rinder befinden, dürfen nur von dem Besitzer der Rinder, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Rinder betrauten Personen, von Tierärzten, von Personen im amtlichen Auftrag oder mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde von einer anderen Person betreten werden, und zwar jeweils nur in bestandseigener Schutzkleidung oder in Einwegschutzkleidung.



3. Ställe oder sonstige Standorte, in oder an denen sich Rinder befinden, dürfen nur von dem Tierhalter, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Rinder betrauten Personen, von Tierärzten, von Personen im amtlichen Auftrag oder mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde von einer anderen Person betreten werden, und zwar jeweils nur in bestandseigener Schutzkleidung oder in Einwegschutzkleidung.

4. Die in Nummer 3 genannten Personen haben unverzüglich nach Verlassen der Ställe oder Standorte die Schutzkleidung abzulegen und die Hände zu reinigen und zu desinfizieren.

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Der Besitzer hat verendete oder getötete Rinder, abgestoßene oder abgestorbene Früchte, tot geborene Kälber oder Nachgeburten bis zur Abgabe an den Beseitigungspflichtigen so aufzubewahren, dass sie vor äußeren Einflüssen geschützt sind und Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.



5. Der Tierhalter hat verendete oder getötete Rinder, abgestoßene oder abgestorbene Früchte, tot geborene Kälber oder Nachgeburten bis zur Abgabe an den Beseitigungspflichtigen so aufzubewahren, dass sie vor äußeren Einflüssen geschützt sind und Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.

6. Von Rindern stammende Teile, Futter, Einstreu, Dung und flüssige Stallabgänge sowie sonstige Gegenstände, mit denen Rinder in Berührung gekommen sind, dürfen aus dem Gehöft oder von dem sonstigen Standort nicht entfernt werden.

vorherige Änderung

(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Rinder, die unmittelbar zur Schlachtung oder nach vorheriger Impfung (Grundimmunisierung, sofern die Rinder noch nicht geimpft waren, oder Wiederholungsimpfung entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers) auf betriebseigene Weiden verbracht werden, wobei Kontakte zu Rindern anderer Besitzer zu verhindern sind.



(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Rinder, die unmittelbar zur Schlachtung oder nach vorheriger Impfung (Grundimmunisierung, sofern die Rinder noch nicht geimpft waren, oder Wiederholungsimpfung entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers) auf betriebseigene Weiden verbracht werden, wobei Kontakte zu Rindern anderer Tierhalter zu verhindern sind.