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Änderung § 6 BHV1-Verordnung vom 27.05.2015

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.05.2015 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 27.05.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 19.05.2015 BGBl. I S. 757

(Textabschnitt unverändert)

§ 6 Sperre


(1) Ist der Ausbruch der BHV1-Infektion bei Rindern amtlich festgestellt, so unterliegen das Gehöft oder der sonstige Standort nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1. Der Besitzer hat alle Rinder in Ställen oder an sonstigen Standorten abzusondern.

(Text neue Fassung)

1. Der Tierhalter hat alle Rinder in Ställen oder an sonstigen Standorten abzusondern.

2. Rinder dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde aus dem Gehöft oder von dem sonstigen Standort entfernt oder in das Gehöft oder an den sonstigen Standort verbracht werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

3. Im Falle der künstlichen Besamung dürfen Rinder des Bestandes nur mit Samen von Bullen besamt werden, die aus einer Besamungsstation stammen, die zum Zeitpunkt der Samengewinnung frei von einer BHV1-Infektion ist.



3. Rinder des Bestandes dürfen nur mit Samen von Bullen besamt werden, die zum Zeitpunkt der Samengewinnung frei von einer BHV1-Infektion waren.

4. Verendete oder getötete Rinder dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Der Besitzer hat abgestoßene oder abgestorbene Früchte, tot geborene Kälber oder Nachgeburten unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.

6. Der Besitzer hat Behälter, Gerätschaften, Fahrzeuge und sonstige Gegenstände, mit denen die seuchenkranken oder verdächtigen Rinder oder ihre Abgänge in Berührung gekommen sind, ferner die Stallgänge und die Plätze vor den Ein- und Ausgängen der Ställe nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.

7. Der Besitzer hat an den Ein- und Ausgängen der Ställe Matten oder andere geeignete Einrichtungen zur Desinfektion des Schuhwerks anzubringen, die nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes mit einem wirksamen Desinfektionsmittel versehen sein müssen.

8. Ställe oder sonstige Standorte, in oder an denen sich Rinder befinden, dürfen nur von dem Besitzer der Rinder, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Rinder betrauten Personen, von Tierärzten, von Personen im amtlichen Auftrag oder mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde von einer anderen Person betreten werden, und zwar jeweils nur in bestandseigener Schutzkleidung oder in Einwegschutzkleidung.



5. Der Tierhalter hat abgestoßene oder abgestorbene Früchte, tot geborene Kälber oder Nachgeburten unverzüglich unschädlich zu beseitigen oder beseitigen zu lassen.

6. Der Tierhalter hat Behälter, Gerätschaften, Fahrzeuge und sonstige Gegenstände, mit denen die seuchenkranken oder verdächtigen Rinder oder ihre Abgänge in Berührung gekommen sind, ferner die Stallgänge und die Plätze vor den Ein- und Ausgängen der Ställe nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde zu reinigen und zu desinfizieren.

7. Der Tierhalter hat an den Ein- und Ausgängen der Ställe Matten oder andere geeignete Einrichtungen zur Desinfektion des Schuhwerks anzubringen, die nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde mit einem wirksamen Desinfektionsmittel versehen sein müssen.

8. Ställe oder sonstige Standorte, in oder an denen sich Rinder befinden, dürfen nur von dem Tierhalter, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Rinder betrauten Personen, von Tierärzten, von Personen im amtlichen Auftrag oder mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde von einer anderen Person betreten werden, und zwar jeweils nur in bestandseigener Schutzkleidung oder in Einwegschutzkleidung.

9. Die in Nummer 8 genannten Personen haben unverzüglich nach Verlassen der Ställe oder Standorte die Schutzkleidung abzulegen und die Hände zu reinigen und zu desinfizieren.

10. Alle Personen haben vor dem Verlassen des Gehöfts ihr Schuhwerk zu reinigen und zu desinfizieren.

(2) Die zuständige Behörde kann im Falle des Verdachts des Ausbruchs der BHV1-Infektion Maßnahmen nach Absatz 1 anordnen.

(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 2 darf das Verbringen der Rinder nur genehmigt werden

1. zur unmittelbaren Schlachtung oder

vorherige Änderung

2. nach vorheriger Impfung mit Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 zum Zwecke der Ausmästung in einen Mastbestand oder zur sonstigen Nutzung in einen nicht BHV1-freien und nicht in der Sanierung befindlichen Bestand, wenn sichergestellt ist, dass die Rinder aus diesem Bestand nur zur unmittelbaren Schlachtung verbracht werden.



2. nach vorheriger Impfung mit Impfstoffen im Sinne des § 2 Absatz 1 zum Zwecke der Ausmästung in einen Bestand, in dem alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und unmittelbar zur Schlachtung abgegeben werden.

(4) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Rinder, die nach vorheriger Impfung (Grundimmunisierung, sofern die Rinder noch nicht geimpft waren, oder Wiederholungsimpfung entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers) auf betriebseigene Weiden, auf denen sie nicht mit Rindern anderer Bestände Kontakt haben können, verbracht werden.

(5) Absatz 1 Nr. 5 gilt nicht, soweit abgestoßene oder abgestorbene Früchte, tot geborene Kälber oder Nachgeburten für Untersuchungen benötigt werden.