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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.10.2012 aufgehoben
1. - Psittakose-Verordnung (PsittakoseV k.a.Abk.)
neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3531; aufgehoben durch Artikel 1 V. v. 03.10.2012 BGBl. I S. 2108
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-4 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-4 Tierseuchenbekämpfung
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III. Schutzmaßregeln gegen Psittakose
1. Schutzmaßregeln in Beständen von Züchtern und Händlern
A. Vor amtlicher Feststellung der Psittakose oder des Psittakoseverdachts
§ 5
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Psittakose in einem Bestand eines Züchters oder Händlers gilt vor der amtlichen Feststellung Folgendes:
- 1.
- Alle Papageien und Sittiche sind abzusondern.
- 2.
- Die Räumlichkeiten, in denen sich die Tiere befinden, dürfen nur in Schutzkleidung und mit Atemschutz und nur von dem Tierbesitzer, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen und von Tierärzten betreten werden. Nach Verlassen der Räumlichkeiten haben diese Personen sofort
- a)
- die Schutzkleidung abzulegen, feucht zu reinigen und so zu verwahren, dass eine Verschleppung der Seuche vermieden wird, und
- b)
- die Hände, die Arme und das Schuhwerk feucht zu reinigen und zu desinfizieren.
- 3.
- Vögel jeder Art dürfen weder in den Bestand verbracht noch aus dem Bestand entfernt werden.
- 4.
- Verendete oder getötete Vögel jeder Art sind so aufzubewahren, dass sie vor äußeren Einflüssen geschützt sind und dass Menschen oder Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.
- 5.
- Tiere, Teile von Tieren, Futter und Einstreu sowie sonstige Gegenstände, die mit Papageien und Sittichen oder deren Ausscheidungen in Berührung gekommen sein können, dürfen nicht entfernt werden.
B. Nach amtlicher Feststellung der Psittakose oder des Psittakoseverdachts
§ 6
§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Ist der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Psittakose amtlich festgestellt, so unterliegen die Räumlichkeiten des Züchters oder Händlers, in denen Papageien und Sittiche gehalten werden, nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:
- 1.
- Der Besitzer hat an den Eingängen Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift Psittakose - Unbefuger Zutritt verboten" gut sichtbar anzubringen; dies gilt nicht im Falle des Verdachts des Ausbruchs der Psittakose.
- 2.
- Alle Papageien und Sittiche sind abzusondern und einzusperren. Sie dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt werden. Verendete oder getötete Vögel jeder Art sind, soweit sie nicht zu diagnostischen Untersuchungen benötigt werden, nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes unschädlich zu beseitigen.
- 3.
- Die Räumlichkeiten dürfen nur in Schutzkleidung und mit Atemschutz und nur von dem Besitzer der Tiere, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden. Nach Verlassen der Räume haben diese Personen sofort
- a)
- die Schutzkleidung abzulegen, feucht zu reinigen und so zu verwahren, dass eine Verschleppung der Seuche vermieden wird, und
- b)
- die Hände, die Arme und das Schuhwerk nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes feucht zu reinigen und zu desinfizieren.
- 4.
- Vögel jeder Art dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde in den Bestand verbracht oder aus dem Bestand entfernt werden.
- 5.
- Tiere, Teile von Tieren, Futter sowie sonstige Gegenstände dürfen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt werden; Dung und Einstreu dürfen nur zur unschädlichen Beseitigung nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes entfernt werden.
- 6.
- An den Ein- und Ausgängen sind saugfähige Bodenauflagen anzubringen, die nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu desinfizieren und stets feucht zu halten sind.
- 7.
- Die Fußböden sind täglich nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes feucht zu reinigen und zu desinfizieren.
(2) Haben sich Papageien und Sittiche vor der Absonderung nach Absatz 1 Nr. 2 oder § 5 Nr. 1 in anderen Räumlichkeiten befunden, sind diese nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.
§ 7
§ 7 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Der Züchter oder Händler hat alle Papageien und Sittiche seines Bestandes mit einem wirksamen Mittel gegen Psittakose tierärztlich behandeln zu lassen oder unter behördlicher Aufsicht zu töten oder töten zu lassen.
(2) Die zuständige Behörde kann die Tötung von Papageien und Sittichen des Bestandes anordnen, wenn eine Weiterverbreitung der Seuche zu befürchten ist.
(3) Die zuständige Behörde kann die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 auch für Vögel anderer Art anordnen. Sie kann ferner anordnen, dass Papageien und Sittiche nicht von der Psittakose befallener Bestände vorbeugend auf Psittakose untersucht werden.
C. Bei Ansteckungsverdacht
§ 8
§ 8 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Sind aus einem verseuchten oder seuchenverdächtigen Bestand innerhalb der letzten 90 Tage vor amtlicher Feststellung der Seuche oder des Seuchenverdachts Papageien oder Sittiche in einen Papageien- oder Sittich-bestand eines Züchters oder Händlers eingestellt worden, unterliegt dieser Bestand der amtlichen Beobachtung. Aus dem Bestand dürfen Papageien, Sittiche und andere Vögel nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde entfernt werden. Satz 1 und 2 gelten auch in sonstigen Fällen eines Ansteckungsverdachtes.
(2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass Papageien und Sittiche des Bestandes nach Maßgabe des § 7 Abs. 1 gegen Psittakose zu behandeln sind.
(3) Die zuständige Behörde kann die Tötung der ansteckungsverdächtigen Papageien und Sittiche anordnen, wenn eine Weiterverbreitung der Seuche zu befürchten ist.
D. Desinfektion
§ 9
§ 9 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Nach Tötung und Entfernung aller Vögel oder nach Abschluss der Behandlung der Vögel des Bestandes muss der Besitzer die Räume und Käfige, in denen kranke und verdächtige Tiere gehalten worden sind, sowie die Gegenstände, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, unverzüglich nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes reinigen und desinfizieren.
(2) Dung sowie Futter und Einstreu einschließlich der Vorräte, die Träger des Ansteckungsstoffes sein können, sowie andere Gegenstände, die nicht ordnungsgemäß zu reinigen oder zu desinfizieren sind, sind zu verbrennen oder nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes auf andere Weise unschädlich zu beseitigen.
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