(1) Impfungen gegen die Geflügelpest sind verboten.
(2) Gegen die Newcastle-Krankheit darf nur mit Impfstoffen geimpft werden, die der Entscheidung 93/152/EWG der Kommission vom 8. Februar 1993 über die Kriterien für Impfstoffe für Routineimpfungen gegen die Newcastle-Krankheit (ABI. EG Nr. L 59 S. 35) entsprechen.
(3) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von den Absätzen 1 und 2 für wissenschaftliche Zwecke genehmigen, sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
(4) Die zuständige Behörde kann Impfungen gegen die Geflügelpest oder die Newcastle-Krankheit anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
§ 22 GeflPestV ... wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 1 Satz 2, § 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 ... 2 verbundenen vollziehbaren Auflage oder 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 4, § 8 Abs. 2, § 8c Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 1 oder 1 a, ... oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, 4. entgegen § 5 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Satz 1 eine Impfung durchführt, 5. entgegen § 6 ...