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GeflPestV
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§ 6
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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.10.2007 aufgehoben
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§ 6 - Geflügelpest-Verordnung (GeflPestV
k.a.Abk.
)
neugefasst durch V. v. 20.12.2005
BGBl. I S. 3538
; aufgehoben durch
§ 67
V. v. 18.10.2007
BGBl. I S. 2348
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-9
Tierseuchenbekämpfung
1 weitere Fassung
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wird in 2 Vorschriften zitiert
II. Allgemeine Vorschriften
§ 5
←
→
§ 7
§ 6
§ 6 wird in
1 Vorschrift zitiert
(weggefallen)
§ 5
←
→
§ 7
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Zitierungen von
§ 6 Geflügelpest-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 GeflPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GeflPestV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 22 GeflPestV
... 5 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Satz 1 eine Impfung durchführt, 5. entgegen §
6
Satz 1 Geflügel oder Teile von Geflügel oder von Geflügel stammende Erzeugnisse ...
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