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§ 6 - Geflügelpest-Verordnung (GeflPestV k.a.Abk.)

neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3538; aufgehoben durch § 67 V. v. 18.10.2007 BGBl. I S. 2348
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-9 Tierseuchenbekämpfung
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§ 6



(weggefallen)



 

Zitierungen von § 6 Geflügelpest-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 GeflPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeflPestV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 GeflPestV
... 5 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Satz 1 eine Impfung durchführt, 5. entgegen § 6 Satz 1 Geflügel oder Teile von Geflügel oder von Geflügel stammende Erzeugnisse ...