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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.10.2007 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
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§ 6 - Geflügelpest-Verordnung (GeflPestV k.a.Abk.)
neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3538; aufgehoben durch § 67 V. v. 18.10.2007 BGBl. I S. 2348
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-9 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-9 Tierseuchenbekämpfung
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§ 6
§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert
(weggefallen)
Zitierungen von § 6 Geflügelpest-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 GeflPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GeflPestV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22 GeflPestV
... 5 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Satz 1 eine Impfung durchführt, 5. entgegen § 6 Satz 1 Geflügel oder Teile von Geflügel oder von Geflügel stammende Erzeugnisse ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7038/a140297.htm