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§ 8 - Geflügelpest-Verordnung (GeflPestV k.a.Abk.)

neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3538; aufgehoben durch § 67 V. v. 18.10.2007 BGBl. I S. 2348
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-9 Tierseuchenbekämpfung
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§ 8



(1) Treten innerhalb von 24 Stunden in einem Geflügelbestand Verluste von

1.
mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße von bis zu 100 Tieren oder

2.
mehr als 2 vom Hundert der Tiere des Bestandes bei einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren

auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, so hat der Besitzer unverzüglich durch den Tierarzt die Ursache feststellen zu lassen. Dabei ist immer auch auf Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 zu untersuchen.

(2) Die zuständige Behörde kann die Untersuchung von Geflügelbeständen anordnen, wenn dies aus Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.§ 8a

Der Besitzer hat sicherzustellen, dass jede Person, die gewerbsmäßig bei der Ein- oder Ausstallung von Geflügel tätig ist, vor Beginn der Tätigkeit gereinigte Schutzkleidung oder Einwegkleidung anlegt und diese während der Ein- oder Ausstallung trägt. Die Schutzkleidung ist unverzüglich nach Gebrauch vom Besitzer zu reinigen und zu desinfizieren; Einwegkleidung hat er unverzüglich nach Gebrauch unschädlich zu beseitigen.

 
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Zitierungen von § 8 Geflügelpest-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 GeflPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeflPestV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 22 GeflPestV
... Auflage oder 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 4, § 8 Abs. 2, § 8c Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 1 oder 1 a, § 17 Abs. 1 ... Dung oder flüssige Stallabgänge verbringt oder einstellt, 8. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 die Ursache nicht oder nicht rechtzeitig feststellen lässt, 9. ...