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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.10.2007 aufgehoben
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§ 8c - Geflügelpest-Verordnung (GeflPestV k.a.Abk.)
neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3538; aufgehoben durch § 67 V. v. 18.10.2007 BGBl. I S. 2348
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-9 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-9 Tierseuchenbekämpfung
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§ 8c
§ 8c wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Wer
- 1.
- mehr als 100 Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse oder
- 2.
- Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse gewerbsmäßig zur Zucht
(2) Die Untersuchungen nach Absatz 1 sind
- 1.
- bei Hühnern, Truthühnern, Perlhühnern, Rebhühnern, Fasanen, Laufvögeln und Wachteln jeweils an Proben von zehn Tieren je Bestand serologisch und
- 2.
- bei Gänsen und Enten jeweils an Proben von 15 Tieren je Bestand serologisch
(3) Der Besitzer des Geflügelbestandes hat der zuständigen Behörde unverzüglich den Nachweis des Influenza-A-Virus mitzuteilen. Ferner hat er die Ergebnisse der Untersuchungen nach Absatz 2 mindestens ein Jahr lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Kalendermonats, in dem ihm die Ergebnisse der Untersuchung schriftlich mitgeteilt worden sind.
(4) Wer Hühner, Truthühner, Perlhühner, Rebhühner, Fasane, Laufvögel, Wachteln, Enten oder Gänse nicht ausschließlich in Ställen hält, hat sicherzustellen, dass die Tiere nur an Stellen gefüttert werden, die für wildlebendes Wassergeflügel, Küstenvögel und Möwen nicht zugänglich sind.
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Zitierungen von § 8c Geflügelpest-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8c GeflPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GeflPestV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22 GeflPestV
... oder 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Abs. 4, § 8 Abs. 2, § 8c Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 1 oder 1 a, § 17 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 ... richtig oder nicht vollständig vornimmt, 3. entgegen § 2 Abs. 3 oder § 8c Abs. 3 Satz 2 ein Register, eine Aufzeichnung oder das Ergebnis einer Untersuchung nicht, nicht ... die Sicherstellung der Reinigung oder Desinfektion zuwiderhandelt, 14a. entgegen § 8c Abs. 1 Satz 1 das dort genannte Geflügel nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig ... nicht richtig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt, 14b. entgegen § 8c Abs. 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 14c. ... eine Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht, 14c. entgegen § 8c Abs. 4 nicht sicherstellt, dass das dort genannte Geflügel nur an den dort genannten Stellen ...
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