Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.10.2007 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
§ 12 - Geflügelpest-Verordnung (GeflPestV k.a.Abk.)
neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3538; aufgehoben durch § 67 V. v. 18.10.2007 BGBl. I S. 2348
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-9 Tierseuchenbekämpfung
|
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-9 Tierseuchenbekämpfung
|
§ 12
§ 12 wird in 3 Vorschriften zitiert
In Beständen, in denen der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Newcastle-Krankheit festgestellt ist, sind Impfungen nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde gemäß § 5 Abs. 2 zulässig. § 7 gilt in diesem Falle nicht.
Anzeige
Zitierungen von § 12 Geflügelpest-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 GeflPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GeflPestV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 19 GeflPestV
... die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der in den §§ 11 bis 18 enthaltenen Maßregeln anordnen. ...
§ 21 GeflPestV
... freier Wildbahn befindet, amtlich festgestellt, so gelten für diese Tiere die §§ 11 bis 20 entsprechend. Anderes verendetes oder erlegtes Wildgeflügel ist durch den ...
§ 22 GeflPestV
... 7 Abs. 2, § 9 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Nr. 3 oder 4 erster Halbsatz oder Abs. 2, § 12 Satz 1, § 15 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 17a Satz 2 Nr. 3, § 16 Abs. 3, auch ... die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, 4. entgegen § 5 Abs. 1 oder 2 oder § 12 Satz 1 eine Impfung durchführt, 5. entgegen § 6 Satz 1 Geflügel oder ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/7038/a140305.htm