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§ 16 - Geflügelpest-Verordnung (GeflPestV k.a.Abk.)

neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3538; aufgehoben durch § 67 V. v. 18.10.2007 BGBl. I S. 2348
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-9 Tierseuchenbekämpfung
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§ 16



(1) Ist der Ausbruch der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit in einem Betrieb oder sonstigen Standort amtlich festgestellt, so legt die zuständige Behörde um den Sperrbezirk ein Beobachtungsgebiet fest. Hierbei berücksichtigt sie die Strukturen des Handels und der örtlichen Geflügelhaltung, das Vorhandensein von Schlachtstätten, natürliche Grenzen sowie Überwachungsmöglichkeiten. Der Radius von Sperrbezirk und Beobachtungsgebiet zusammen beträgt mindestens zehn Kilometer. Die Festlegung des Beobachtungsgebiets kann entfallen, wenn der Radius des Sperrbezirks mindestens zehn Kilometer beträgt.

(2) Für die Dauer von 30 Tagen nach Festlegung des Beobachtungsgebiets

1.
hat die zuständige Behörde an den Hauptzufahrtswegen zu dem Beobachtungsgebiet Schilder mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Geflügelpest -Beobachtungsgebiet" oder „Newcastle-Krankheit -Beobachtungsgebiet" gut sichtbar anzubringen,

2.
dürfen Bruteier nicht aus dem Beobachtungsgebiet verbracht werden,

3.
dürfen von Geflügel stammender Dung und flüssige Stallabgänge nicht aus dem Beobachtungsgebiet verbracht werden.

Während der ersten 15 Tage nach Festlegung des Beobachtungsgebiets darf Geflügel nicht aus dem Beobachtungsgebiet verbracht werden.

(3) Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 2 Satz 2 Ausnahmen für das Verbringen von Geflügel zur unverzüglichen Schlachtung in eine außerhalb des Beobachtungsgebiets gelegene Schlachtstätte genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass das erschlachtete Fleisch gemäß Artikel 5 Abs. 1 der Richtlinie 91/494/EWG in der jeweils geltenden Fassung gekennzeichnet wird. Die zuständige Behörde kann abweichend von Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 Ausnahmen für das Verbringen von Bruteiern in eine von ihr benannte Brüterei genehmigen, wenn sichergestellt ist, dass die Eier und die Verpackungen vor dem Verbringen desinfiziert werden.

(4) § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 sowie Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend.

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Zitierungen von § 16 Geflügelpest-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 GeflPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeflPestV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17a GeflPestV
... einen Sperrbezirk entsprechend § 15 Abs. 1 oder ein Beobachtungsgebiet entsprechend § 16 Abs. 1 festlegen, 2. die in a) § 15 Abs. 1 und § 16 Abs. 1, ... § 16 Abs. 1 festlegen, 2. die in a) § 15 Abs. 1 und § 16 Abs. 1, b) § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Abs. 4 Satz 1 sowie in § 16 ... 16 Abs. 1, b) § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Abs. 4 Satz 1 sowie in § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 und Abs. 4, c) § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 und Abs. ... entsprechend anordnen und 3. Ausnahmen entsprechend § 15 Abs. 3 oder § 16 Abs. 3 genehmigen, wenn dies in den Fällen der Nummern 1 und 2 aus Gründen ... der Nummer 3 mit der Seuchenbekämpfung vereinbar ist. § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 und § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr.1 gelten im Falle einer Festlegung nach Satz 2 Nr. 1 entsprechend.  ...
§ 19 GeflPestV
... die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der in den §§ 11 bis 18 enthaltenen Maßregeln anordnen.  ...
§ 21 GeflPestV
... freier Wildbahn befindet, amtlich festgestellt, so gelten für diese Tiere die §§ 11 bis 20 entsprechend. Anderes verendetes oder erlegtes Wildgeflügel ist durch den ...
§ 22 GeflPestV
... Abs. 2, § 12 Satz 1, § 15 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 17a Satz 2 Nr. 3, § 16 Abs. 3, auch in Verbindung mit § 17a Satz 2 Nr. 3, oder § 17 Abs. 2 Satz 2 verbundenen ... impfen lässt, 7. entgegen § 7 Abs. 4, § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 16 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder 3 oder Satz 2 oder § 17 Abs. 2 Satz 1 Geflügel, Bruteier, von ... verwertet, 24. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 4, eine dort genannte Veranstaltung durchführt oder mit Geflügel handelt,  ... handelt, 25. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 4, Geflügel befördert oder 26. entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1, auch in ... befördert oder 26. entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 4, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ...