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§ 19 - Geflügelpest-Verordnung (GeflPestV k.a.Abk.)

neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3538; aufgehoben durch § 67 V. v. 18.10.2007 BGBl. I S. 2348
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-9 Tierseuchenbekämpfung
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§ 19



Wird bei Hausgeflügel, das sich auf Geflügelausstellungen und Veranstaltungen ähnlicher Art oder auf dem Transport befindet, Geflügelpest oder Newcastle-Krankheit oder der Verdacht einer dieser Seuchen festgestellt oder liegt ein Ansteckungsverdacht vor, kann die zuständige Behörde die sinngemäße Anwendung der in den §§ 11 bis 18 enthaltenen Maßregeln anordnen.

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Zitierungen von § 19 Geflügelpest-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 GeflPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeflPestV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 GeflPestV
... freier Wildbahn befindet, amtlich festgestellt, so gelten für diese Tiere die §§ 11 bis 20 entsprechend. Anderes verendetes oder erlegtes Wildgeflügel ist durch den ...