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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 22.10.2007 aufgehoben
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§ 21 - Geflügelpest-Verordnung (GeflPestV k.a.Abk.)
neugefasst durch V. v. 20.12.2005 BGBl. I S. 3538; aufgehoben durch § 67 V. v. 18.10.2007 BGBl. I S. 2348
Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-9 Tierseuchenbekämpfung
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Geltung ab 24.12.2005; FNA: 7831-1-41-9 Tierseuchenbekämpfung
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§ 21
§ 21 wird in 1 Vorschrift zitiert
Wird der Ausbruch oder der Verdacht des Ausbruchs der Geflügelpest oder der Newcastle-Krankheit bei Papageien und Sittichen sowie bei Wildgeflügel, das sich nicht in freier Wildbahn befindet, amtlich festgestellt, so gelten für diese Tiere die §§ 11 bis 20 entsprechend. Anderes verendetes oder erlegtes Wildgeflügel ist durch den Jagdausübungsberechtigten unschädlich zu beseitigen. Auf Anordnung der zuständigen Behörde hat der Jagdausübungsberechtigte erlegtes oder verendetes Wildgeflügel aus Sperrbezirken, Verdachtssperrbezirken oder Beobachtungsgebieten zur Untersuchung einzusenden.
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Zitierungen von § 21 Geflügelpest-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 GeflPestV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GeflPestV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22 GeflPestV
... 3 Satz 2 über die Reinigung oder Desinfektion oder des § 11 Abs. 1 Nr. 6 oder § 21 Satz 2 über die unschädliche Beseitigung zuwiderhandelt, 19. entgegen § ...
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